Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
626.11 JAG CH-SO

§ 38 Jagdgesetz (JaG) - Ausführungsbestimmungen

Ausführungsbestimmungen und Rechtsschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 38 JaG · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.

2. Das Departement erlässt die notwendigen Weisungen.

← § 37 JaG Jagdgesetz (JaG) - Zweck § 39 JaG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →