Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
626.11 JAG CH-SO

§ 37 Jagdgesetz (JaG) - Wertersatz

Strafbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 37 JaG · Wertersatz

1. Jagdvereine können für widerrechtlich erlegte oder getötete jagdbare Wildtiere in ihrem Jagdrevier von der verursachenden Person Wertersatz verlangen.

2. Das Departement kann für widerrechtlich erlegte oder getötete Wildtiere in Schutzgebieten und nicht verpachteten Gebieten sowie für widerrechtlich erlegte oder getötete geschützte Wildtiere von der verursachenden Person Wertersatz verlangen.

3. Für widerrechtlich getötete jagdbare oder geschützte Wildtiere, welche für wissenschaftliche Zwecke mit einem Halsband markiert worden sind, kann das Departement einen Zuschlag für den Fang- und Markierungsaufwand verlangen.

4. Der zivilrechtliche Anspruch auf Wertersatz nach den Absätzen 1 bis 3 ist im Klageverfahren geltend zu machen.

5. Der Regierungsrat legt die Höhe des Wertersatzes pro Wildtierart und den Zuschlag für den Fang- und Markierungsaufwand fest.

← § 36 JaG Jagdgesetz (JaG) - Zweck § 38 JaG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →