626.11
JAG
CH-SO
§ 36 Jagdgesetz (JaG) - Strafverfolgung
Strafbestimmungen
§ 36 JaG · Strafverfolgung
1. Jagdaufsichtsorgane sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die kantonale und eidgenössische Jagdgesetzgebung nachzugehen, Verdächtige anzuhalten und gegebenenfalls Strafanzeige einzureichen.
2. Die Durchsuchung von Fahrzeugen, Räumen und Einrichtungen sowie die Sicherstellung von Gegenständen im Zusammenhang mit Jagdvergehen und -übertretungen richten sich nach den Vorschriften der eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007. Diese Massnahmen sind den Strafverfolgungsbehörden gemäss § 3 Buchstaben a und c des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 10. März 2010 vorbehalten.