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626.11 JAG CH-SO

§ 35 Jagdgesetz (JaG) - Mitteilungspflicht

Strafbestimmungen
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§ 35 JaG · Mitteilungspflicht

1. Urteile der Strafbehörden sowie Einstellungsverfügungen, welche die eidgenössische und kantonale Jagdgesetzgebung betreffen, sind der Fachstelle zu melden.

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