626.11
JAG
CH-SO
§ 34 Jagdgesetz (JaG) - Administrativer Entzug der Jagdberechtigung
Strafbestimmungen
§ 34 JaG · Administrativer Entzug der Jagdberechtigung
1. Das Departement kann die Jagdberechtigung für die Dauer von mindestens einem Jahr und höchstens zehn Jahren entziehen oder verweigern, bei
a) Missachten von jagdbetrieblichen Vorschriften und Grundsätzen;
b) Missachten von Verfügungen des Departements;
c) Erschleichen einer Jagdberechtigung mit unwahren Angaben;
d) Verletzung von Pflichten bei der Ausübung der Jagdaufsicht.
2. Der administrative Entzug der Jagdberechtigung begründet in keinem Fall eine Schadenersatzpflicht des Kantons.