§ 33 Jagdgesetz (JaG) - Übertretungen
§ 33 JaG · Übertretungen
1. Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der § 5 Absatz 5, § 10, § 13, § 17 Absatz 1, § 19, § 20 und § 23 dieses Gesetzes oder gegen gestützt darauf ergangene Ausführungsbestimmungen werden mit Busse bis 20‘000 Franken bestraft. Bei fahrlässigem Handeln wird eine Busse bis 10‘000 Franken ausgesprochen.
2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3. Vorbehalten sind Artikel 17 und 18 des JSG sowie die Bestimmungen über den administrativen Entzug der Jagdberechtigung.
4. Der Regierungsrat kann durch Verordnung das Departement ermächtigen, bei geringfügigen Übertretungen des kantonalen Jagdgesetzes Bussen zu erheben, sofern der oder die Fehlbare damit einverstanden ist. Der Regierungsrat bezeichnet die Übertretungstatbestände und stellt den Tarif auf.