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626.11 JAG CH-SO

§ 32 Jagdgesetz (JaG) - Entschädigung bei Wildunfällen im Strassenverkehr

Finanzielles
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§ 32 JaG · Entschädigung bei Wildunfällen im Strassenverkehr

1. Der Verursacher oder die Verursacherin beteiligt sich am Aufwand, der dem Departement für die Bergung und Entsorgung von Fallwild sowie für das Ausfüllen des Unfallprotokolls bei Wildunfällen im Strassenverkehr entsteht, mit einem Pauschalbetrag gemäss Gebührentarif (GT) vom 8. März 2016.

2. Jagdvereine haben gegenüber dem Verursacher oder der Verursacherin für die Bergung und Entsorgung von Fallwild sowie für das Ausfüllen des Unfallprotokolls bei Wildunfällen im Strassenverkehr dieselben Entschädigungsansprüche wie das Departement gemäss Absatz 1.

3. Bei Streitigkeiten zwischen den Jagdvereinen und dem Verursacher oder der Verursacherin legt das Departement die Entschädigung fest.

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