626.11
JAG
CH-SO
§ 31 Jagdgesetz (JaG) - Entschädigung bei Vorkommen von Grossraubtieren
Finanzielles
§ 31 JaG · Entschädigung bei Vorkommen von Grossraubtieren
1. Jagdvereine können entschädigt werden, wenn Grossraubtiere in ihrem Jagdrevier regelmässig nachgewiesen werden.
2. Die Entschädigungssumme ist pro Kalenderjahr begrenzt auf maximal 10 Prozent des Gesamtpachtzinses im Kanton und pro Jagdrevier auf maximal 25 Prozent des Mindestpachtzinses für das betreffende Jagdrevier.