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626.11 JAG CH-SO

§ 30 Jagdgesetz (JaG) - Leistungsaufträge

Finanzielles
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§ 30 JaG · Leistungsaufträge

1. Leistungen, welche für den Vollzug notwendig sind, können vom Departement teilweise oder ganz mittels Leistungsauftrag an Dritte übertragen werden.

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