626.11
JAG
CH-SO
§ 30 Jagdgesetz (JaG) - Leistungsaufträge
Finanzielles
§ 30 JaG · Leistungsaufträge
1. Leistungen, welche für den Vollzug notwendig sind, können vom Departement teilweise oder ganz mittels Leistungsauftrag an Dritte übertragen werden.