626.11
JAG
CH-SO
§ 3 Jagdgesetz (JaG) - Jagdreviere
Revierjagd - Allgemeines
§ 3 JaG · Jagdreviere
1. Das Kantonsgebiet wird in Jagdreviere eingeteilt. Dabei sind insbesondere jagdliche und wildbiologische Kriterien zu berücksichtigen.
2. Die Reviergrenzen werden nach Anhörung der Jagdvereine durch das Departement festgelegt.