Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
626.11 JAG CH-SO

§ 3 Jagdgesetz (JaG) - Jagdreviere

Revierjagd - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 JaG · Jagdreviere

1. Das Kantonsgebiet wird in Jagdreviere eingeteilt. Dabei sind insbesondere jagdliche und wildbiologische Kriterien zu berücksichtigen.

2. Die Reviergrenzen werden nach Anhörung der Jagdvereine durch das Departement festgelegt.

← § 2 JaG Jagdgesetz (JaG) - Zweck § 4 JaG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →