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626.11 JAG CH-SO

§ 29 Jagdgesetz (JaG) - Aus- und Weiterbildung

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§ 29 JaG · Aus- und Weiterbildung

1. Das Departement erlässt die für die Aus- und Weiterbildung der Jagdaufsichtsorgane, Jagdberechtigten und Auszubildenden erforderlichen Weisungen. Es kann einschlägige Kurse durchführen oder fachkundige Organisationen damit betrauen und Beiträge daran leisten.

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