626.11
JAG
CH-SO
§ 29 Jagdgesetz (JaG) - Aus- und Weiterbildung
Information, Ausbildung und Forschung
§ 29 JaG · Aus- und Weiterbildung
1. Das Departement erlässt die für die Aus- und Weiterbildung der Jagdaufsichtsorgane, Jagdberechtigten und Auszubildenden erforderlichen Weisungen. Es kann einschlägige Kurse durchführen oder fachkundige Organisationen damit betrauen und Beiträge daran leisten.