626.11
JAG
CH-SO
§ 28 Jagdgesetz (JaG) - Information und Forschung
Information, Ausbildung und Forschung
§ 28 JaG · Information und Forschung
1. Das Departement legt die Massnahmen fest, durch welche die Bevölkerung über die Lebensweise der wildlebenden Tiere, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz informiert wird. Es veranlasst dazu wissenschaftliche Untersuchungen und Forschungsarbeiten, insbesondere in Wildtierbiologie, Ornithologie und Ökologie.