§ 27 Jagdgesetz (JaG) - Ermittlung der Entschädigung
§ 27 JaG · Ermittlung der Entschädigung
1. Entschädigungsansprüche für eingetretenen Wildschaden sind sofort nach dessen Feststellung dem zuständigen Jagdverein oder in Wildtierschutzgebieten der Fachstelle zur Ermittlung der Schadenhöhe zu melden.
2. Das Departement bezeichnet die Schadenhöhe, bis zu welcher Jagdvereine mit den Geschädigten den Wildschaden selber abschätzen. Übersteigt der Wildschaden diese Schadenhöhe oder will der Jagdverein den Schaden selber beheben, muss eine von der Fachstelle bestimmte sachverständige Person beigezogen werden.
3. Kommt mit dem Geschädigten oder der Geschädigten keine Einigung über die Berechtigung oder die Höhe der Schadenersatzforderung zustande, setzt das Departement durch Verfügung die Wildschadenvergütung und den allfällig daran zu erbringenden Anteil des Jagdvereins fest.