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626.11 JAG CH-SO

§ 26 Jagdgesetz (JaG) - Beteiligung der Jagdvereine am Wildschweinschaden

Wildschaden - Entschädigung von Wildschaden
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§ 26 JaG · Beteiligung der Jagdvereine am Wildschweinschaden

1. Der Jagdverein beteiligt sich generell mit 35 Prozent an den Kosten, die dem Kanton gemäss § 24 Absatz 2 und § 25 Absatz 1 und 2 in ihrem Jagdrevier durch Wildschweine entstehen.

2. Die Beteiligung der Jagdvereine ist pro Kalenderjahr bis zum Betrag von 100 Prozent des Mindestpachtzinses ihres Jagdrevieres beschränkt.

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