626.11
JAG
CH-SO
§ 26 Jagdgesetz (JaG) - Beteiligung der Jagdvereine am Wildschweinschaden
Wildschaden - Entschädigung von Wildschaden
§ 26 JaG · Beteiligung der Jagdvereine am Wildschweinschaden
1. Der Jagdverein beteiligt sich generell mit 35 Prozent an den Kosten, die dem Kanton gemäss § 24 Absatz 2 und § 25 Absatz 1 und 2 in ihrem Jagdrevier durch Wildschweine entstehen.
2. Die Beteiligung der Jagdvereine ist pro Kalenderjahr bis zum Betrag von 100 Prozent des Mindestpachtzinses ihres Jagdrevieres beschränkt.