§ 25 Jagdgesetz (JaG) - Entschädigungspflicht des Kantons
§ 25 JaG · Entschädigungspflicht des Kantons
1. Der Kanton entschädigt, unter Vorbehalt von Absatz 3, den in den Jagdrevieren durch jagdbare Wildtiere nachweisbar angerichteten Schaden.
2. Für besonders wildschadengefährdete Wiesen und Weiden, in welchen wiederholt Schaden durch Wildschweine verursacht worden ist, kann in Absprache mit dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ein zeitlich befristeter pauschaler Flächenbeitrag ausgerichtet werden.
3. Die Entschädigungspflicht entfällt
a) wenn der oder die Geschädigte die ihm oder ihr zumutbaren Verhütungsmassnahmen unterlassen oder getroffene Schutzvorkehrungen nicht ordnungsgemäss unterhalten hat;
b) wenn der oder die Geschädigte die Jagdausübung auf den geschädigten Flächen behindert oder verunmöglicht hat;
c) bei Schaden durch Tiere, gegen welche Selbsthilfemassnahmen im Sinne von § 23 zulässig sind;
d) bei Schaden in Gebieten und Örtlichkeiten, wo die Jagd nicht ausgeübt werden kann oder darf;
e) bei Schaden, welche den vom Regierungsrat in einer Verordnung festgelegten Bagatellbetrag nicht übersteigen;
f) wenn die Kulturen vor der Abschätzung geerntet wurden oder der Wildschaden vor der Abschätzung behoben wurde;
g) wenn für die betroffenen Wiesen oder Weiden bereits ein pauschaler Flächenbeitrag gemäss § 25 Absatz 2 ausgerichtet wurde;
h) wenn der Schaden anderweitig gedeckt wurde;
i) bei Schaden an Baumarten, die nicht den Empfehlungen der forstlichen Standortkartierung entsprechen.