§ 24 Jagdgesetz (JaG) - Grundsatz
§ 24 JaG · Grundsatz
1. Der Schaden, den jagdbare Wildtiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten, ist angemessen zu entschädigen.
2. Anstelle einer Schadenabgeltung können auch Beiträge an Verhütungsmassnahmen geleistet werden, wenn diese eine gute Wirkung erzielen und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur möglichen Schadensumme stehen.
3. An Schaden, der durch geschützte Wildtiere oder in Schutzgebieten verursacht wird, kann der Kanton Beiträge ausrichten. Bei Schaden durch geschützte Wildtiere gemäss Artikel 10 der Jagdverordnung (JSV) vom 29. Februar 1988 und in eidgenössischen Wildtierschutzgebieten oder Wasser- und Zugvogelreservaten richtet sich die Entschädigungspflicht nach Artikel 13 Absatz 3 und 4 JSG.
4. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Einzelheiten über die Entschädigung von Wildschaden.