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626.11 JAG CH-SO

§ 23 Jagdgesetz (JaG) - Selbsthilfemassnahmen gegen Wildtiere

Wildschaden - Verhütung von Wildschaden
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§ 23 JaG · Selbsthilfemassnahmen gegen Wildtiere

1. Selbsthilfemassnahmen gegen Wildtiere sind zulässig, wenn dies zum Schutz von Haus- und Nutztieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen erforderlich erscheint und ein eingetretener oder unmittelbar drohender Schaden nachgewiesen ist.

2. Selbsthilfemassnahmen dürfen die Sicherheit von Personen und das Eigentum anderer nicht gefährden.

3. Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen haften für den von ihnen bei der Ausübung der Selbsthilfemassnahmen verursachten Schaden.

4. Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung die notwendigen Vorschriften und regelt die Bewilligungspflicht.

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