§ 22 Jagdgesetz (JaG) - Jagdliche Verhütungsmassnahmen
§ 22 JaG · Jagdliche Verhütungsmassnahmen
1. Jagdvereine sorgen mit jagdlichen Massnahmen dafür, dass die Wildtierbestände auf einem für den Wald und die Landwirtschaft erträglichen Mass gehalten werden.
2. Bei grossem Wildschaden durch Wildschweine an landwirtschaftlichen Nutzflächen kann das Departement in Abhängigkeit von der Höhe des Schadens im Verhältnis zum Mindestpachtzins eines Jagdrevieres, folgende Massnahmen verfügen
a) Anordnen von Verhütungsmassnahmen;
b) Vorgaben an die Bejagungsintensität und den Abschuss weiblicher Wildtiere;
c) Zulassung jagdberechtigter Dritter, wenn der Wildschaden den Mindestpachtzins übertroffen hat.
3. Werden die Abschussvorgaben von einem Jagdrevier wiederholt nicht erfüllt oder werden zur Jagd zugelassene jagdberechtigte Dritte an ihrem jagdlichen Einsatz behindert und übersteigt der Wildschaden wiederholt die zweifache Mindestpachtsumme, wird das Pachtverhältnis nach § 8 Absatz 2 beendet.
4. Das Departement kann Jagdvereine zum Abschuss einzelner geschützter oder jagdbarer Wildtiere, die erheblichen Schaden anrichten, verpflichten.