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626.11 JAG CH-SO

§ 21 Jagdgesetz (JaG) - Verhütungsmassnahmen

Wildschaden - Verhütung von Wildschaden
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§ 21 JaG · Verhütungsmassnahmen

1. Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen treffen zum Schutz des Waldes, der landwirtschaftlichen Kulturen und der Nutztiere auf eigene Kosten die zumutbaren Verhütungsmassnahmen gegen Wildschaden und sprechen diese mit den zuständigen Jagdvereinen ab.

2. Der Regierungsrat erlässt zu diesem Zweck Vorschriften über die vom Kanton selbst, von Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen sowie von Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen zu treffenden Massnahmen in einer Verordnung.

3. Der Kanton kann Massnahmen für die Verhütung von Wildschaden unterstützen, insbesondere

a) bei der Beschaffung von Grundlagen zum Beurteilen der Wildschadensituation;

b) beim Vorkommen von geschützten Wildtieren, die Wildschaden verursachen;

c) bei der Verbesserung der natürlichen Lebensräume im Wald;

d) bei Schaden in Schutzwäldern oder in wichtigen Wintereinstandsgebieten der Wildtiere;

e) bei der Förderung natürlicher Verhütungsmassnahmen.

4. Verhütungsmassnahmen gegen Wildschaden im Wald können gestützt auf das kantonale Waldgesetz vom 29. Januar 1995 unterstützt werden.

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