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626.11 JAG CH-SO

§ 20 Jagdgesetz (JaG) - Lebensraumschutz

Arten- und Lebensraumschutz - Lebensraumschutz
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§ 20 JaG · Lebensraumschutz

1. Der Regierungsrat regelt den Schutz und die Vernetzung der Lebensräume von Wildtieren in einer Verordnung, insbesondere durch

a) das Ausscheiden von Wildtierschutzgebieten, Vogelschutzreservaten und Wildruhezonen;

b) das Ausscheiden von Wildtierkorridoren;

c) örtliche und zeitliche Einschränkung von Freizeitaktivitäten, wenn diese erheblich störende Auswirkungen auf Lebensraum oder Lebensgemeinschaften von Wildtieren haben.

2. Das Ausscheiden von Wildtierschutzgebieten, Vogelschutzreservaten, Wildruhezonen und Wildtierkorridoren erfolgt im Nutzungsplanverfahren gemäss Planungs- und Baugesetzgebung.

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