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626.11 JAG CH-SO

§ 2 Jagdgesetz (JaG) - Jagdsystem

Revierjagd - Allgemeines
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§ 2 JaG · Jagdsystem

1. Der Kanton überträgt das Recht zur Ausübung der Jagd und die damit verbundenen Pflichten durch revierweise Verpachtung an Jagdvereine, soweit er die Jagd nicht selber ausübt.

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