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626.11 JAG CH-SO

§ 19 Jagdgesetz (JaG) - Aussetzen und Entweichen von Wildtieren

Arten- und Lebensraumschutz - Artenschutz
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§ 19 JaG · Aussetzen und Entweichen von Wildtieren

1. Wildtiere dürfen nicht ausgesetzt werden.

2. Das Departement kann Ausnahmen bewilligen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes.

3. Werden Wildtiere unbewilligt ausgesetzt, trifft das Departement auf Kosten des Verursachers oder der Verursacherin Massnahmen, damit sich diese Wildtiere nicht ausbreiten und vermehren können.

4. Aus privater oder gewerblicher Haltung entwichene Wildtiere müssen der Fachstelle vom Halter oder von der Halterin umgehend gemeldet werden. Absatz 3 ist analog anwendbar.

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