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626.11 JAG CH-SO

§ 18 Jagdgesetz (JaG) - Geschützte Wildtiere

Arten- und Lebensraumschutz - Artenschutz
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§ 18 JaG · Geschützte Wildtiere

1. Für Einfang, Haltung, Abschuss und Präparation bundesrechtlich geschützter Wildtiere gelten die bundesrechtlichen Vorschriften.

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