626.11
JAG
CH-SO
§ 17 Jagdgesetz (JaG) - Artenschutz
Arten- und Lebensraumschutz - Artenschutz
§ 17 JaG · Artenschutz
1. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung insbesondere
a) die Massnahmen bei schädlichen oder störenden Einwirkungen auf Wildtiere;
b) den Schutz der Mutter- und Jungtiere während der Jagd;
c) den Schutz der Vögel während der Brutzeit;
d) den Schutz einzelner Wildtiere von besonderer Bedeutung;
e) die Einschränkung oder das Verbot zur Fütterung von Wildtieren;
f) die Haltung bestimmter Wildtierarten, wenn diese die natürliche Lebensweise freilebender Wildtiere gefährden oder negativ beeinflussen kann.
2. Das Departement erlässt Massnahmen gegen die Ausbreitung von Neozoen. Es kann Jagdvereine zur Umsetzung dieser Massnahmen verpflichten oder die Massnahmen selber ausführen.