626.11
JAG
CH-SO
§ 16 Jagdgesetz (JaG) - Anrecht auf Wildtiere
Planung, Betrieb und Aufsicht der Jagd
§ 16 JaG · Anrecht auf Wildtiere
1. Anrecht auf Wildtiere besteht für die Jagdvereine bei jagdbaren Wildtieren, welche in ihrem Jagdrevier erlegt, verendet oder verletzt aufgefunden wurden.
2. Anrecht auf Wildtiere besteht für den Kanton bei
a) Wildtieren, welche in Wildtierschutzgebieten oder in nicht verpachteten Gebieten erlegt, verendet oder verletzt aufgefunden wurden;
b) allen geschützten Wildtieren;
c) jagdbaren Wildtieren, welche nicht nach den gesetzlichen Vorschriften oder den vom Kanton festgelegten Abschussplänen erlegt wurden.