Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
626.11 JAG CH-SO

§ 16 Jagdgesetz (JaG) - Anrecht auf Wildtiere

Planung, Betrieb und Aufsicht der Jagd
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 JaG · Anrecht auf Wildtiere

1. Anrecht auf Wildtiere besteht für die Jagdvereine bei jagdbaren Wildtieren, welche in ihrem Jagdrevier erlegt, verendet oder verletzt aufgefunden wurden.

2. Anrecht auf Wildtiere besteht für den Kanton bei

a) Wildtieren, welche in Wildtierschutzgebieten oder in nicht verpachteten Gebieten erlegt, verendet oder verletzt aufgefunden wurden;

b) allen geschützten Wildtieren;

c) jagdbaren Wildtieren, welche nicht nach den gesetzlichen Vorschriften oder den vom Kanton festgelegten Abschussplänen erlegt wurden.

← § 15 JaG Jagdgesetz (JaG) - Zweck § 17 JaG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →