§ 14 Jagdgesetz (JaG) - Aufgaben und Befugnisse der Jagdvereine
§ 14 JaG · Aufgaben und Befugnisse der Jagdvereine
1. Die Jagdvereine sind für die Jagd- und Abschussplanung, den Jagdbetrieb und die Jagdaufsicht in ihren Jagdrevieren zuständig. Sie nehmen Rücksicht auf berechtigte Anliegen der Bevölkerung, der Land- und Waldwirtschaft sowie des Natur-, Vogel- und Tierschutzes.
2. Die Jagdvereine erfassen die Wildtierbestände und -abgänge in ihren Jagdrevieren und melden der Fachstelle die benötigten Angaben für die Jagdstatistik sowie eine für die Jagdstatistik verantwortliche Person.
3. Die Jagdvereine sind dafür verantwortlich, dass die Wildtierbestände in ihrem Jagdrevier durch eine effiziente Regulation den örtlichen Verhältnissen angepasst sind.
4. Die Jagdvereine können Jagdgäste zur Teilnahme an der Jagd unter ihrer Aufsicht einladen. Sie sind zudem berechtigt, für die Gewährleistung des Jagdbetriebes Jagdgehilfen ohne Jagdberechtigung beizuziehen.
5. Das Departement kann Jagdvereine verpflichten, in Gebieten mit grossem Wildschaden, in Seuchenfällen und bei der Regulation bestimmter Wildtierarten, revierübergreifend zusammenzuarbeiten.