§ 13 Jagdgesetz (JaG) - Aufgaben und Befugnisse des Kantons
§ 13 JaG · Aufgaben und Befugnisse des Kantons
1. Der Kanton überwacht die Wildtierbestände und die durch Wildtiere verursachten Auswirkungen auf die Artenvielfalt und die Lebensräume, insbesondere ihren Einfluss auf Wald, landwirtschaftliche Kulturen und Nutztiere. Er legt die kantonsweiten Massnahmen und Vorgehensweisen zur nachhaltigen Nutzung der Wildtierbestände fest.
2. Der Regierungsrat regelt die nachhaltige Nutzung der Wildtierbestände in einer Verordnung, insbesondere
a) die jagdbaren Wildtierarten und deren Jagdzeiten;
b) die revierweise und revierübergreifende Jagd- und Abschussplanung;
c) die jagdbetrieblichen Vorschriften und Grundsätze;
d) die jagdlichen Massnahmen und den Einsatz jagdberechtigter Dritter in Gebieten mit grossem Wildschaden, in Seuchenfällen und zugunsten des Artenschutzes.