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626.11 JAG CH-SO

§ 12 Jagdgesetz (JaG) - Jagdpassgebühren

Jagdberechtigung - Jagdberechtigung und Jagdpässe
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§ 12 JaG · Jagdpassgebühren

1. Jagdpässe sind gebührenpflichtig, ausgenommen sind die Jahresjagdpässe für Jagdaufsichtsorgane.

2. Der Regierungsrat kann für Jagdgäste einen Wildschadenzuschlag von höchstens 300 Franken zur Jagdpassgebühr festlegen.

3. Für nicht oder nur teilweise benützte Jagdpässe besteht kein Anspruch auf Rückvergütung der Gebühren.

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