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626.11 JAG CH-SO

§ 11 Jagdgesetz (JaG) - Ausschluss von der Jagd

Jagdberechtigung - Jagdberechtigung und Jagdpässe
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§ 11 JaG · Ausschluss von der Jagd

1. Von der Jagdberechtigung ausgeschlossen sind Personen, welche

a) die Voraussetzungen für den Bezug eines Jagdpasses nicht mehr erfüllen;

b) keine Waffen besitzen, erwerben oder tragen dürfen;

c) durch richterlichen Entzug gemäss Artikel 20 JSG die Jagdberechtigung für die ganze Schweiz verloren haben;

d) durch administrativen Entzug die Jagdberechtigung für den Kanton Solothurn verloren haben.

2. Der Ausschluss von der Jagd begründet keinen Schadenersatzanspruch.

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