626.11
JAG
CH-SO
§ 11 Jagdgesetz (JaG) - Ausschluss von der Jagd
Jagdberechtigung - Jagdberechtigung und Jagdpässe
§ 11 JaG · Ausschluss von der Jagd
1. Von der Jagdberechtigung ausgeschlossen sind Personen, welche
a) die Voraussetzungen für den Bezug eines Jagdpasses nicht mehr erfüllen;
b) keine Waffen besitzen, erwerben oder tragen dürfen;
c) durch richterlichen Entzug gemäss Artikel 20 JSG die Jagdberechtigung für die ganze Schweiz verloren haben;
d) durch administrativen Entzug die Jagdberechtigung für den Kanton Solothurn verloren haben.
2. Der Ausschluss von der Jagd begründet keinen Schadenersatzanspruch.