626.11
JAG
CH-SO
§ 10 Jagdgesetz (JaG) - Jagdberechtigung
Jagdberechtigung - Jagdberechtigung und Jagdpässe
§ 10 JaG · Jagdberechtigung
1. Jagdberechtigt ist, wer einen gültigen, vom Kanton Solothurn anerkannten Jagdpass oder ein anerkanntes Jagdpatent besitzt.
2. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für den Bezug eines Jagdpasses und die Anerkennung ausserkantonaler Jagdpässe und Jagdpatente in einer Verordnung.