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626.11 JAG CH-SO

§ 1 Jagdgesetz (JaG) - Zweck

Allgemeines
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§ 1 JaG · Zweck

1. Dieses Gesetz regelt nach Massgabe der Bundesgesetzgebung den Schutz der freilebenden Wildtiere, die Jagd sowie die Begrenzung und Abgeltung von Wildschaden.

2. Es bezweckt

a) die Artenvielfalt der einheimischen und ziehenden Wildtiere zu erhalten;

b) die Lebensräume von Wildtieren zu erhalten und mittels Wildtierkorridoren die Vernetzung von Wildtierpopulationen zu sichern;

c) bedrohte Wildtierarten zu schützen und zu fördern;

d) eine nachhaltige Nutzung der Wildtierbestände durch die Jagd zu gewährleisten;

e) durch Wildtiere verursachte Konflikte und Schäden auf ein tragbares Mass zu begrenzen;

f) Wildtiere vor Störung durch Freizeitaktivitäten ausreichend zu schützen.

Jagdgesetz (JaG) - Zweck § 2 JaG →

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