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Art. 6 Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Solothurn betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Aare

Ausübung der Fischerei
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Art. 6 Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Solothurn betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Aare

1. Sofern in dieser Vereinbarung nichts Besonderes festgelegt ist, gelten für Inhaber und Inhaberinnen einer bernischen Fischereiberechtigung die bernischen Vorschriften und für Besitzer und Besitzerinnen einer solothurnischen Fischereiberechtigung die solothurnischen Vorschriften, unbekümmert darum, ob die Fischerei auf dem Gebiet des einen oder andern Kantons ausgeübt wird.

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