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Art. 10 Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Solothurn betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Aare

Schlussbestimmungen
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Art. 10 Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Solothurn betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Aare

1. Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

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