Gegenstand und Geltungsbereich
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
1. Diese Vereinbarung regelt die Ausübung der Fischerei und Bewirtschaftungsmassnahmen in der Aare, soweit sie die Grenze zwischen den Kantonen Bern und Solothurn bildet (von Niederholz unterhalb Büren a/A. bis zur Hagmatten bei Leuzigen und von unterhalb des Elektrizitätswerks bei Ober-Wynau bis zur Einmündung der Murg in die Aare).
1. Die Ausübung der Fischerei im Gewässer der Aare steht den Berechtigten beider Kantone gleichermassen offen.
1. Die Fangmindestmasse und Schonzeiten betragen
| Fischart | Fangmindestmass | Schonzeit |
| --- | --- | --- |
| Bachforelle | 38 cm* | 01.10.-15.03. |
| Äsche | -* | ganzjährig* |
| Hecht | 45 cm | 01.03-30.04. |
| Flussbarsch (Egli) | kein | keine |
| Felchen | 25 cm | 01.11.-31.12. |
1. Die Fangzahlbeschränkungen betragen
Fischart: Forellen
Pro Tag: 6 Stk.
Fischart: Äsche*
Pro Tag: ...
Fischart: Hecht
Pro Tag: 5 Stk.
Fischart: Flussbarsch (Egli)*
Pro Tag: ...
Fischart: Felchen
Pro Tag: 25 Stk.
1. Für Fischereiberechtigte beider Kantone bestehen für die Fischereiausübung keine tageszeitlichen Beschränkungen.
1. Sofern in dieser Vereinbarung nichts Besonderes festgelegt ist, gelten für Inhaber und Inhaberinnen einer bernischen Fischereiberechtigung die bernischen Vorschriften und für Besitzer und Besitzerinnen einer solothurnischen Fischereiberechtigung die solothurnischen Vorschriften, unbekümmert darum, ob die Fischerei auf dem Gebiet des einen oder andern Kantons ausgeübt wird.
1. Die Fischereiverwaltungen beider Kantone können gemeinsam Bewirtschaftungsmassnahmen und Schongebiete festlegen.
1. Die Aufsichtsorgane beider Kantone üben die Aufsicht über die Gesamtheit der unter die Bestimmungen dieser Vereinbarung fallenden Gewässer aus.
1. Diese Vereinbarung ersetzt diejenige zwischen den Kantonen Bern und Solothurn betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Aare vom 19. / 22. September 1995.
1. Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
1. Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner mindestens 6 Monate zum Voraus auf das Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gekündigt werden.