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Gegenstand und Geltungsbereich

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Solothurn
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Gegenstand und Geltungsbereich

1. Diese Vereinbarung regelt die Ausübung der Fischerei und Bewirtschaftungsmassnahmen in der Aare, soweit sie die Grenze zwischen den Kantonen Bern und Solothurn bildet (von Niederholz unterhalb Büren a/A. bis zur Hagmatten bei Leuzigen und von unterhalb des Elektrizitätswerks bei Ober-Wynau bis zur Einmündung der Murg in die Aare).

Ausübung der Fischerei

1. Die Ausübung der Fischerei im Gewässer der Aare steht den Berechtigten beider Kantone gleichermassen offen.

Ausübung der Fischerei

1. Die Fangmindestmasse und Schonzeiten betragen

| Fischart | Fangmindestmass | Schonzeit |

| --- | --- | --- |

| Bachforelle | 38 cm* | 01.10.-15.03. |

| Äsche | -* | ganzjährig* |

| Hecht | 45 cm | 01.03-30.04. |

| Flussbarsch (Egli) | kein | keine |

| Felchen | 25 cm | 01.11.-31.12. |

Ausübung der Fischerei

1. Die Fangzahlbeschränkungen betragen

Fischart: Forellen

Pro Tag: 6 Stk.

Fischart: Äsche*

Pro Tag: ...

Fischart: Hecht

Pro Tag: 5 Stk.

Fischart: Flussbarsch (Egli)*

Pro Tag: ...

Fischart: Felchen

Pro Tag: 25 Stk.

Ausübung der Fischerei

1. Für Fischereiberechtigte beider Kantone bestehen für die Fischereiausübung keine tageszeitlichen Beschränkungen.

Ausübung der Fischerei

1. Sofern in dieser Vereinbarung nichts Besonderes festgelegt ist, gelten für Inhaber und Inhaberinnen einer bernischen Fischereiberechtigung die bernischen Vorschriften und für Besitzer und Besitzerinnen einer solothurnischen Fischereiberechtigung die solothurnischen Vorschriften, unbekümmert darum, ob die Fischerei auf dem Gebiet des einen oder andern Kantons ausgeübt wird.

Bewirtschaftungsmassnahmen und Schongebiete

1. Die Fischereiverwaltungen beider Kantone können gemeinsam Bewirtschaftungsmassnahmen und Schongebiete festlegen.

Fischereiaufsicht

1. Die Aufsichtsorgane beider Kantone üben die Aufsicht über die Gesamtheit der unter die Bestimmungen dieser Vereinbarung fallenden Gewässer aus.

Schlussbestimmungen

1. Diese Vereinbarung ersetzt diejenige zwischen den Kantonen Bern und Solothurn betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Aare vom 19. / 22. September 1995.

Schlussbestimmungen

1. Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner mindestens 6 Monate zum Voraus auf das Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gekündigt werden.

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