625.12
FiVO
CH-SO
§ 9 Fischereiverordnung (FiVO) - Nachweis Fischereiberechtigung
Fischereiregal
§ 9 FiVO · Nachweis Fischereiberechtigung
1. Das Patent respektive die Fischereikarte für Pachtgewässer sind bei der Fangausübung stets zusammen mit der Fischfangstatistik, einem offiziellen Personalausweis und dem Sachkundenachweis mitzuführen.
2. Diese Dokumente sind den Fischereiaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.