625.12
FiVO
CH-SO
§ 8 Fischereiverordnung (FiVO) - Fischereikarten für Gäste
Fischereiregal
§ 8 FiVO · Fischereikarten für Gäste
1. Pächter und Pächterinnen beziehen Fischereikarten für Gäste bei der zuständigen Fachstelle.
2. Diese Fischereikarten müssen die Gewässerbezeichnung, die Personalien der fischenden Person, die Gültigkeitsdauer und die Unterschrift des Pächters oder der Pächterin enthalten.
3. Fischereikarten für Gäste sind persönlich und nicht übertragbar.