625.12
FiVO
CH-SO
§ 5ter Fischereiverordnung (FiVO) - Hegearbeiten an Pachtgewässern
Fischereiregal
§ 5ter FiVO · Hegearbeiten an Pachtgewässern
1. Für Pächter und Pächterinnen von Gewässern im Sinne von § 8 FiG kann die Fachstelle für die gesamte Pachtdauer festlegen, welche Hegearbeiten gemäss § 5bis Absatz 1 zu leisten sind. Sie kann weitere Kriterien, wie namentlich zum zeitlichen Ablauf und der jährlichen Quantität der Hegearbeiten, festlegen.
2. Pächter und Pächterinnen haben dem Departement den Leistungsnachweis für geleistete Hegearbeiten sechs Monate vor der öffentlichen Versteigerung zur Prüfung eines Höchstpachtzinses gemäss § 8 Absatz 2bis FiG einzureichen.