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625.12 FiVO CH-SO

§ 5bis Fischereiverordnung (FiVO) - Anerkennung von Hegearbeiten

Fischereiregal
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§ 5bis FiVO · Anerkennung von Hegearbeiten

1. Als Hegearbeiten im Sinne von § 6bis Absatz 2 des Fischereigesetzes (FiG) vom 12. März 2008 gelten insbesondere

a) Arbeiten zur Aufwertung der Gewässerlebensräume;

b) die Durchführung von fischereilichen Grund- und Weiterbildungskursen;

c) Informations- und Kommunikationsarbeiten zu fisch- und gewässerbezogenen Themen.

2. Fischereivereine gelten als vom Regierungsrat im Sinne von § 6bis Absatz 3 FiG anerkannt, wenn

a) sie Mitglied des Solothurnisch Kantonalen Fischereiverbandes (SOKFV) sind und von diesem für geleistete Hegearbeiten finanziell abgegolten werden; oder

b) sie bei der Fachstelle beantragte und genehmigte Hegearbeiten leisten; der Antrag hat bis 31. März des laufenden Jahres zu erfolgen.

3. Geleistete Hegearbeiten von Personen ohne Vereinszugehörigkeit können anerkannt werden, wenn diese Arbeiten vorgängig bei der Fachstelle beantragt und genehmigt wurden; der Antrag hat bis 31. März des laufenden Jahres zu erfolgen.

4. Die ausgeführten Hegearbeiten sind zu dokumentieren und dem Departement als Leistungsnachweis bis 30. Oktober des laufenden Jahres zur Prüfung und Anerkennung einzureichen. Als Leistungsnachweis gilt auch die Bestätigung des SOKFV, für welche Hegearbeiten der Verein entschädigt wurde.

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