625.12
FiVO
CH-SO
§ 5 Fischereiverordnung (FiVO) - Ausserkantonaler Zuschlag
Fischereiregal
§ 5 FiVO · Ausserkantonaler Zuschlag
1. Ein Patent zum Grundtarif erhält, wer
a)* Niederlassung im Kanton Solothurn hat;
b)* Mitglied in einem Fischereiverein des Kantons Solothurn ist;
c)* Pächter oder Pächterin eines Solothurner Pachtgewässers ist; oder
d)* Niederlassung in einem anderen Kanton hat, welcher hinsichtlich Gebühren Gegenrecht gewährt.
2. Unter Vorbehalt von Absatz 1 beträgt der Zuschlag für ausserkantonale Fischer und Fischerinnen 50%.
3. Bei Jugend- und Gastpatenten wird kein ausserkantonaler Zuschlag erhoben.