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625.12 FiVO CH-SO

§ 5 Fischereiverordnung (FiVO) - Ausserkantonaler Zuschlag

Fischereiregal
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§ 5 FiVO · Ausserkantonaler Zuschlag

1. Ein Patent zum Grundtarif erhält, wer

a)* Niederlassung im Kanton Solothurn hat;

b)* Mitglied in einem Fischereiverein des Kantons Solothurn ist;

c)* Pächter oder Pächterin eines Solothurner Pachtgewässers ist; oder

d)* Niederlassung in einem anderen Kanton hat, welcher hinsichtlich Gebühren Gegenrecht gewährt.

2. Unter Vorbehalt von Absatz 1 beträgt der Zuschlag für ausserkantonale Fischer und Fischerinnen 50%.

3. Bei Jugend- und Gastpatenten wird kein ausserkantonaler Zuschlag erhoben.

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