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625.12 FiVO CH-SO

§ 27 Fischereiverordnung (FiVO) - Fischereiaufsicht

Zuständigkeit und Vollzug
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§ 27 FiVO · Fischereiaufsicht

1. Die Fischereiaufsicht wird ausgeübt durch

a) den Fischereiverwalter oder die Fischereiverwalterin;

b) die kantonalen Fischereiaufseher und Fischereiaufseherinnen;

c) die Gemeinde- und Kantonspolizei;

d) die freiwilligen Fischereiaufseher und Fischereiaufseherinnen;

e) die Pächter oder Pächterinnen der Fischgewässer.

2. Die Fischereiaufsichtsorgane a bis c haben polizeiliche Rechte und Pflichten.

3. Rechte und Pflichten der freiwilligen Fischereiaufseher oder -aufseherinnen sowie der Pächter und Pächterinnen regelt die zuständige Fachstelle.

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