625.12
FiVO
CH-SO
§ 27 Fischereiverordnung (FiVO) - Fischereiaufsicht
Zuständigkeit und Vollzug
§ 27 FiVO · Fischereiaufsicht
1. Die Fischereiaufsicht wird ausgeübt durch
a) den Fischereiverwalter oder die Fischereiverwalterin;
b) die kantonalen Fischereiaufseher und Fischereiaufseherinnen;
c) die Gemeinde- und Kantonspolizei;
d) die freiwilligen Fischereiaufseher und Fischereiaufseherinnen;
e) die Pächter oder Pächterinnen der Fischgewässer.
2. Die Fischereiaufsichtsorgane a bis c haben polizeiliche Rechte und Pflichten.
3. Rechte und Pflichten der freiwilligen Fischereiaufseher oder -aufseherinnen sowie der Pächter und Pächterinnen regelt die zuständige Fachstelle.