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625.12 FiVO CH-SO

§ 26 Fischereiverordnung (FiVO) - Vollziehende Behörden

Zuständigkeit und Vollzug
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§ 26 FiVO · Vollziehende Behörden

1. Das Volkswirtschaftsdepartement ist das zuständige Departement.

2. Die Abteilung Jagd und Fischerei des Amtes für Wald, Jagd und Fischerei ist die zuständige Fachstelle.

3. Die Fachstelle ernennt die kantonalen und freiwilligen Fischereiaufseher und Fischereiaufseherinnen.

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