625.12
FiVO
CH-SO
§ 25 Fischereiverordnung (FiVO) - Bewirtschaftung
Schutz und Nutzung der Fisch- und Krebsbestände
§ 25 FiVO · Bewirtschaftung
1. Die zuständige Fachstelle erlässt für alle Regalgewässer einen Besatzplan über Art, Alter, Menge und Herkunft der einzusetzenden Fische und Krebse.
2. Sie kann überdies für alle Gewässer Besatzmassnahmen anordnen, einschränken, verbieten oder der Bewilligungspflicht unterstellen.