625.12
FiVO
CH-SO
§ 24 Fischereiverordnung (FiVO) - Haltung von Fischen und Krebsen in privaten Gewässern
Schutz und Nutzung der Fisch- und Krebsbestände
§ 24 FiVO · Haltung von Fischen und Krebsen in privaten Gewässern
1. In privaten Gewässern sowie Biotopen, welche über einen direkten Zu- oder Abfluss mit einem anderen Oberflächengewässer in Verbindung stehen, dürfen Fische und Krebse nur mit Bewilligung der zuständige Fachstelle gehalten werden.