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625.12 FiVO CH-SO

§ 24 Fischereiverordnung (FiVO) - Haltung von Fischen und Krebsen in privaten Gewässern

Schutz und Nutzung der Fisch- und Krebsbestände
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§ 24 FiVO · Haltung von Fischen und Krebsen in privaten Gewässern

1. In privaten Gewässern sowie Biotopen, welche über einen direkten Zu- oder Abfluss mit einem anderen Oberflächengewässer in Verbindung stehen, dürfen Fische und Krebse nur mit Bewilligung der zuständige Fachstelle gehalten werden.

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