625.12
FiVO
CH-SO
§ 23 Fischereiverordnung (FiVO) - Fischfang- und Besatzstatistik
Schutz und Nutzung der Fisch- und Krebsbestände
§ 23 FiVO · Fischfang- und Besatzstatistik
1. Alle Fischereiberechtigten haben eine Fangstatistik nach den Vorgaben der zuständige Fachstelle zu führen.
2. Die zuständige Fachstelle führt eine kantonale Fang- und Besatzstatistik und regelt das Meldeverfahren.