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625.12 FiVO CH-SO

§ 23 Fischereiverordnung (FiVO) - Fischfang- und Besatzstatistik

Schutz und Nutzung der Fisch- und Krebsbestände
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§ 23 FiVO · Fischfang- und Besatzstatistik

1. Alle Fischereiberechtigten haben eine Fangstatistik nach den Vorgaben der zuständige Fachstelle zu führen.

2. Die zuständige Fachstelle führt eine kantonale Fang- und Besatzstatistik und regelt das Meldeverfahren.

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