Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
625.12 FiVO CH-SO

§ 22 Fischereiverordnung (FiVO) - Sonderfänge

Schutz und Nutzung der Fisch- und Krebsbestände
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 FiVO · Sonderfänge

1. Die zuständige Fachstelle kann im Interesse der Fischerei und der Erhaltung der Artenvielfalt Sonderfänge bewilligen oder durchführen, insbesondere

a) zur Laichgewinnung;

b) zur Bewirtschaftung von Aufzuchtgewässern;

c) zur Bekämpfung von Krankheiten;

d) zur Bestandesregulierung;

e) zur Bestandesbergung bei Baustellen im Gewässer;

f) zur Grundlagenbeschaffung;

g) zur Entfernung nicht einheimischer oder standortfremder Fische und Krebse;

h) im Falle plötzlich auftretender Ereignisse wie Gewässerverschmutzungen, Abtrocknungen oder Hochwasser.

2. Für Sonderfänge kann die zuständige Fachstelle verbotene Fangmethoden bewilligen.

← § 21 FiVO Fischereiverordnung (FiVO) - Sachkundenachweis § 23 FiVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →