625.12
FiVO
CH-SO
§ 22 Fischereiverordnung (FiVO) - Sonderfänge
Schutz und Nutzung der Fisch- und Krebsbestände
§ 22 FiVO · Sonderfänge
1. Die zuständige Fachstelle kann im Interesse der Fischerei und der Erhaltung der Artenvielfalt Sonderfänge bewilligen oder durchführen, insbesondere
a) zur Laichgewinnung;
b) zur Bewirtschaftung von Aufzuchtgewässern;
c) zur Bekämpfung von Krankheiten;
d) zur Bestandesregulierung;
e) zur Bestandesbergung bei Baustellen im Gewässer;
f) zur Grundlagenbeschaffung;
g) zur Entfernung nicht einheimischer oder standortfremder Fische und Krebse;
h) im Falle plötzlich auftretender Ereignisse wie Gewässerverschmutzungen, Abtrocknungen oder Hochwasser.
2. Für Sonderfänge kann die zuständige Fachstelle verbotene Fangmethoden bewilligen.