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625.12 FiVO CH-SO

§ 21 Fischereiverordnung (FiVO) - Zurückversetzen von Fischen

Schutz und Nutzung der Fisch- und Krebsbestände
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§ 21 FiVO · Zurückversetzen von Fischen

1. Geschützte Fische oder Fische, die während der Schonzeit gefangen werden respektive das Fangmindestmass nicht erreichen, sind mit nasser Hand von der Angel zu lösen und schonend ins Gewässer zurückzuversetzen.

2. Der Angelplatz ist so zu wählen, dass geschonte Fische unter Einhaltung der Sorgfaltspflicht angelandet und ins Gewässer zurückversetzt werden können.

3. Wenn der Angelhaken nicht ohne weitere Verletzung des Fisches gelöst werden kann, ist er abzuschneiden.

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