625.12
FiVO
CH-SO
§ 20 Fischereiverordnung (FiVO) - Tierschutzgerechter Umgang mit Fischen und Krebsen
Schutz und Nutzung der Fisch- und Krebsbestände
§ 20 FiVO · Tierschutzgerechter Umgang mit Fischen und Krebsen
1. Fische und Krebse dürfen beim Fang, Transport und Hälterung nicht unnötig verletzt, gequält oder sonst geschädigt werden.
2. Zum Fang erlaubte Fische (gemäss §§ 11 - 13), welche behändigt werden, sind sofort und vor dem Lösen des Angelhakens zu töten. Wer im Besitz eines Sachkundenachweises ist, darf solche Fische nach dem Fang, anstatt sie sofort zu töten, kurzfristig tiergerecht hältern. Bereits gehälterte Fische dürfen nicht ins Gewässer zurückversetzt werden.
3. Der Fang markierter Fische ist der zuständigen Fachstelle zu melden.