625.12
FiVO
CH-SO
§ 19 Fischereiverordnung (FiVO) - Fang von Krebsen und Fischnährtieren
Schutz und Nutzung der Fisch- und Krebsbestände
§ 19 FiVO · Fang von Krebsen und Fischnährtieren
1. Der Fang von Krebsen und der gewerbsmässige Fang von Fischnährtieren darf nur mit Bewilligung der zuständigen Fachstelle ausgeübt werden.
2. Die zuständige Fachstelle bezeichnet die zulässigen Fanggeräte und kann weitere Schutzmassnahmen für Krebse und Fischnährtiere erlassen.