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625.12 FiVO CH-SO

§ 18 Fischereiverordnung (FiVO) - Köderfische

Schutz und Nutzung der Fisch- und Krebsbestände
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§ 18 FiVO · Köderfische

1. Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf mit einer Köderfischreuse oder Köderfischflasche oder einem Angelgerät gefangen werden.

2. Das Verwenden von lebenden Köderfischen ist verboten.

3. Als Köderfische dürfen nicht geschützte Fische verwendet werden, welche im befischten Gewässer gefangen wurden, sowie Salzwasserfischarten.

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