625.12
FiVO
CH-SO
§ 16 Fischereiverordnung (FiVO) - Verbotene Fangmethoden und -geräte
Schutz und Nutzung der Fisch- und Krebsbestände
§ 16 FiVO · Verbotene Fangmethoden und -geräte
1. In sämtlichen Gewässern ist es verboten, für den Fisch- und Krebsfang
a) betäubende, explodierende oder ähnlich schädliche Stoffe sowie elektrischen Strom zu verwenden;
b) Waffen, Harpunen, Netze, Reusen, Fischgabeln, Schlingen oder chemische Lockmittel zu verwenden;
c) den Durchzug der Fische durch Anbringen von Gittern oder auf andere Weise zu erschweren oder zu verhindern;
d) die Abflussverhältnisse von Gewässern zu verändern;
e) den Fisch mit einem Angelgerät absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul zu fangen;
f)* Angelhaken mit Widerhaken zu verwenden;
g)* in Pacht- und Patentgewässern sind Mehrfachhaken, wie beispielsweise der Drillingshaken, verboten; die Aare (A1 - A6) ist von diesem Verbot ausgenommen.
2. ...