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625.12 FiVO CH-SO

§ 16 Fischereiverordnung (FiVO) - Verbotene Fangmethoden und -geräte

Schutz und Nutzung der Fisch- und Krebsbestände
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§ 16 FiVO · Verbotene Fangmethoden und -geräte

1. In sämtlichen Gewässern ist es verboten, für den Fisch- und Krebsfang

a) betäubende, explodierende oder ähnlich schädliche Stoffe sowie elektrischen Strom zu verwenden;

b) Waffen, Harpunen, Netze, Reusen, Fischgabeln, Schlingen oder chemische Lockmittel zu verwenden;

c) den Durchzug der Fische durch Anbringen von Gittern oder auf andere Weise zu erschweren oder zu verhindern;

d) die Abflussverhältnisse von Gewässern zu verändern;

e) den Fisch mit einem Angelgerät absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul zu fangen;

f)* Angelhaken mit Widerhaken zu verwenden;

g)* in Pacht- und Patentgewässern sind Mehrfachhaken, wie beispielsweise der Drillingshaken, verboten; die Aare (A1 - A6) ist von diesem Verbot ausgenommen.

2. ...

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